SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINS
ORLA e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „ORLA“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird der Verein den Zusatz e. V. führen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wachau.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
2.1 Zwecke des Vereins sind die Entwicklung des ehemaligen Pfarrhofs von Wachau (Hauptstraße 66) als Ort der Begegnung und die Förderung von sowohl regionalen als auch transnationalen soziokulturellen Kunst- und Kulturprojekten mit dem Ziel, die Region, ihre Vernetzung und Weltoffenheit zu fördern.
2.2 Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt durch - die Entwicklung und Nutzung des ehemaligen Pfarrhofs Wachau als Impulsort für soziokulturelle Gemeinschaftsprojekte
- die Entwicklung und Durchführung von soziokulturellen Veranstaltungen und Kunstprojekten
- den Aufbau von Netzwerken und aktiven Partnerschaften.
§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Gemäß §2 der Satzung werden durch den Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie entsprechen den in der Abgabenordnung (§§ 51f f. AO) genannten „steuerbegünstigten Zwecken“.
3.2 Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in §3 Abs. 1
genannten gemeinnützigem Anspruch dient.
§4 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen oder Verbänden werden.
§5 Mitglieder des Vereins
5.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen. Der Verein kann aus Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern bestehen und auch in kleineren Gruppen agieren.
5.2 Die Unterzeichner der Satzung des Vereins am Tag seiner Einrichtung sind Kraft ihrer Unterschrift Mitglieder des Vereins. Für eine Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft nach der erfolgten Errichtung des Vereins ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
5.3 Die Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft enden durch Austritt, Ausschluss oder Tod, oder Streichung aus der Mitgliederliste, wenn trotz Mahnung für mindestens zwei Jahre Pflichtbeiträge nicht entrichtet wurden, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.
5.4 Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereins oder bei Nichterfüllen der Satzungsvoraussetzungen kann der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.
5.5 Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten desMitgliedes.
§6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) Gremien / Projektgruppen
c) der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
7.1 Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
7.2 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Es gilt das Datum des Postausgangs.
7.3 Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 2 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
7.4 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, sollte der Vereinsvorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhindert sein. Beschlüsse werden offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.Wünscht ein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung, erfolgt die Abstimmung geheim.
7.5 Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von Abs. 4
3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
8.1 Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.
8.2 Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
8.3 Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu sollten mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein. Für die vorzeitige Abwahl wird die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden benötigt.
8.4 Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
8.5 Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers.
8.6 Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
8.7 Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Der von der Mitgliederversammlung durch Zuruf bestellte Rechnungsprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Er darf auch nicht Angestellte des Vereins sein, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
8.8 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge bzw. Erstellung einer Beitragsordnung die Beteiligung an Vereinen oder Gesellschaften die Bildung von Gremien bzw. Projektgruppen, die sich verschiedenen Aufgabenfeldern des Vereins widmen, gemeinsam inhaltliche Projekte entwickeln und deren Finanzierbarkeit prüfen, um sie in Folge dem Vorstand als Vorschlag zur Umsetzung zu unterbreiten und in Abstimmung gemeinsam zu verwirklichen.
§9 Vorstand
9.1 Der Vorstand setzt sich aus 3 bis 5 Personen zusammen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
9.2 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in, eine/n Schatzmeister/ in und eine/ n Schriftführer/ in
Die Wiederwahl ist zulässig.
Mehrfachfunktionen pro Vorstandsmitglied sind möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so besteht der Vorstand bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung aus den verbleibenden Vorständen.
9.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder der Beschlüsse einzelner kleinerer Gremien/Projektgruppen innerhalb des Vereins. Er verantwortet die Tragfähigkeit einzelner Teilprojekte und kann bei Bedenken ein Veto einlegen.
9.4 Der Vorstand trifft auf folgende Weise zusammen: auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern innerhalb von 21 Tagen.
9.5 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform, schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in Textform, schriftlich oder fernmündlich erklären. In Textform, schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind in Textform oder schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
9.6 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins können alle Vorstandsmitglieder verfügen. Regulär führt der Schatzmeister die Konten des Vereins.
9.7 Vergütung für den geschäftsführenden Vorstand
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung oder eines Werkvertrages ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
9.8 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§10 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§11 Vereinsfinanzierung, Haftung und Auflösung
11.1 Die Finanzierung des Vereins kann durch Geld- und Sachmittel erfolgen. Im Einzelnen: Mitgliedsbeiträge
Spenden
Einnahmen
Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen und Trägern
Fördergeldern
Zuwendungen Dritter
11.2 Die Beitragshöhen für Mitglieder und Fördermitglieder werden nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
11.3 Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
11.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Evangelisch-Lutherische Kirchspiel Radeberger Land.
§12 Inkraftsetzung
12.1 Diese Satzung tritt mit der Übersendung zur Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.